Dresdner Anglerverein 1985 e.V.

Inhaltsverzeichnis

 

Satzung des Dresdner Anglervereins 1985 e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Dresdner Anglerverein 1985 e. V.nachfolgend „DAV 1985 e. V.” oder Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01445 Radebeul, Kantstraße 28. Der Verein ist erreichbar über das Kontaktformular unseres Internetauftritts.
    http://www.av1985.de
  3. Der Verein ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB und ist im Vereinsregister unter dem Kürzel 1513 eingetragen.
  4. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Betriebsgruppe "Kombinat Großhandel WTB" Dresden und ordentliches Mitglied des "Anglerverbandes Elbflorenz Dresden" im Landesanglerverband Sachsen e. V..
  5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Zwecke der Verbreitung und Verbesserung des Naturschutzes und der Landschaftspflege formiert hat. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  2. Seine Ziele will er erreichen durch:
  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. unter Berücksichtigung des Artenschutzes und der Landesfischereigesetze sowie der Gewässerordnung des LVSA e. V..
  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop "Gewässer" mit seinen Uferbereichen, Hilfe und Unterstützung bei allen Maßnahmen zur Erhaltung sauberer und natürlicher Gewässer.
  3. Beratung und Schulung bzw. Weiterbildung der Mitglieder in Fragen des Umweltschutzes, des Naturschutzes, sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei.
  4. Auffinden und empfehlen von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.
  5. Förderung der Vereinsjugend
  6. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zu Aufgaben, Zielen, Maßnahmen und Erfolgen des DAV 1985 e. V.
  7. Schaffung von Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches für die Mitglieder
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. finanzielle Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Unkosten werden im Rahmen von Aufwandsentschädigungen ausgeglichen.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Kinder benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Erziehungsberechtigte, die Zahlung der Beiträge und Umlagen in der zum Zeitpunkt des Eintrittsjahres festgelegten Höhe zu gewährleisten. Teilbeträge sind nicht zulässig.
  3. Ein zurückgewiesener Vertrag kann nach 2 Jahren erneut gestellt werden.
  4. Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. (Passive Mitglieder)
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Angelns und/oder des Vereins gemacht haben.
  6. Die Mitgliedschaft im DAV 1985 e. V. Ist beitragspflichtig.
  7. Aufnahmegebühren werden für jedes Jahr neu vom Vorstand festgelegt.
  8. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird jährlich entsprechend den Erfordernissen vom Vorstand festgelegt und mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
  9. Jedes Mitglied hat das Recht des Erwerbs einer Angelberechtigung. Grundlage bildet die Beitragsordnung des "Anglerverbandes Elbflorenz e. V.". Voraussetzung ist der Besitz des Fischereischeins entsprechend dem Landesfischereigesetzes.
  10. Nichtmitglieder können keine Angelberechtigung erhalten.
  11. Der Beitrag der Angelberechtigung wird voll an den "AV Elbflorenz e. V." abgeführt, von dem entsprechend entstandener Kosten in der Bewirtschaftung Rückvergütungen erfolgen können.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod eines Mitgliedes.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand des Vereins schriftlich, bis spätestens 30.11. des laufenden Geschäftsjahres, zu erklären. Liegt diese Austrittserklärung nicht pünktlich beim Vorstand vor, hat das Mitglied die vollen Beiträge für das folgende Jahr zu entrichten und ist weiterhin Mitglied im DAV 1985 e. V. durch Ausschluss.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    1. das Ansehen des Vereins schwer geschädigt hat oder
    2. wenn er gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln des Sportangelns oder gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat oder
    3. gegen die gesetzlichen fischereirechtlichen Regelungen verstoßen hat bzw. Beihilfe zum Verstoß geleistet hat oder
    4. wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt wurde
    5. gegen die anerkannten Regeln des Umweltschutzes wiederholt verstoßen hat oder
    6. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
    7. wenn das Mitglied seine Beitrags- und/oder sonstigen Verpflichtungen bis zum 07.01. des neuen Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist, endet die Mitgliedschaft automatisch.
    8. Mittel und/oder Eigentum des Vereins veruntreut oder unterschlägt bzw. Unterschlagung und Veruntreuung von Vereinseigentum, -mitteln unterstützt oder duldet.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über einen Ausschluss. Bei Ehrenmitgliedern ist generell für einen Ausschluss eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluss ist schriftlich dem Mitglied zu erklären.
  5. Gegen einen Ausschluss ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der Ausschlusserklärung schriftlich beim Vorstand des Vereines einzureichen und zu begründen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein enden alle aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte und Pflichten.
  7. Eingezahlte Mitgliedbeiträge und sonstige geldliche Verpflichtungen werden nicht erstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile davon besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände sind auszugleichen.

§5 Disziplinarstrafen

Anstelle eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schwerwiegenden Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

  1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Gewässern,
  2. Verweis mit oder ohne Auflagen,
  3. Verwarnung mit oder ohne Auflagen,
  4. mehrere der vorgenannten Möglichkeiten nebeneinander.
  5. Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben außerdem das Recht, Unterkunfthütten und Heime an den Vereinsgewässern zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen auszuüben, sowie auf die Befolgung derselben bei anderen Angelfreunden hinzuwirken,
  2. den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen,
  3. Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. die Anglerprüfung abzulegen,
  5. die fälligen Gebühren pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

Die vom "AV Elbflorenz e. V." und "DAV 1985 e. V." festgelegten Gebühren und Beiträge sind im Voraus jährlich bis spätestens zu Jahreshauptversammlung an den Verein zu entrichten. Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn der fällige Beitrag oder finanzielle bzw. sonstige Verpflichtungen nicht durch Einzahlung, Zahlungsbelege oder auf andere plausible Weise nachgewiesen werden kann.

§7 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Vorstandschaft

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten die Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden unter Beachtung eine Ladungsfrist von mindestens 1 Monat. Die Einladung muss nachfolgende Tagesordnung mindestens enthalten und hat schriftlich zu erfolgen:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte der Revisoren
    2. Die Entlastung des Vorstandes
    3. Genehmigung des Haushaltvorschlages und des Jahresbeitrages
    4. Verschiedenes
  2. Des weiteren sind bei Bedarf aufzunehmen:
    1. Wahl der Vorstandschaft und der Revisoren nach Ablauf der Wahlperiode
    2. Beantragte Satzungsänderungen
    3. Anträge der Mitglieder über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes.
  3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sind.
  4. Ohne Satzungsänderungen kann der Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden.
  5. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
  6. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie sind vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§9 Vorstand und Vorstandschaft

  1. Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters wird jedoch auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
  2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
  3. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird im Anschluss von der Vorstandschaft gewählt. Die Dauer einer Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
  4. Bei Tod oder Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes der Vorstandschaft übernehmen die Beisitzer bis zur nächsten Mitgliederversammlung die freigewordene Funktion.
  5. Der Vereinsvorsitzende (1. Vorsitzender) überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandschaftsmitglieder. Die Vorstandschaftsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die Vereinsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.
  6. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den Vereinsvorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der zwei Vorsitzenden anwesend sind.

§9a Pauschale Tätigkeitsvergütung

  1. Den Mitgliedern der Vorstandschaft nach § 9 der Vereinssatzung kann, nach Abstimmung im Vorstand, eine angemessene Ehrenamtspauschale für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden. Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26a und nach § 22 Nr. 3 EStG sind dabei nicht zu überschreiten.

§9b Anwendung des §9a

  1. Über die Anwendung des § 9a der Vereinssatzung wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstand informiert

§10 Revisoren

  1. Für die Dauer einer Wahlperiode der Vorstandschaft werden zwei Revisoren durch die Mitgliedschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
  2. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen. Zum Jahresabschluss ist eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
  3. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, welches zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorzutragen ist.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der offenen Verpflichtungen verbleibt, dem "Anglerverband Elbflorenz e: V." mit der Auflage übergeben, es einem anderen gemeinnützigen Anglerverein zum Zwecke der Förderung des Naturschutzes zu übergeben.

§12 Auslagenerstattung

  1. Ehrenamtlich tätige Personen haben bei übertragenen Aufgaben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben entstanden sind.
  2. Die Erstattung von Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeldern sowie sonstigen Spesen und deren Höhe erfolgt nach der Reisekostenverordnung.

§13 Ermächtigung

  1. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§14 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des "Dresdner Anglervereins 1985 e.V." am 10.04.2015 beschlossen und tritt mit seiner Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
 

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